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Masernimpfpflicht - Titer aus dem Fingerpieks kann als Nachweis genügen
Seit dem Bestehen des Masernimpfpflicht-Gesetzes versuchen Behörden (in der Regel Gesundheitsämter) den Nachweis einer Masernimmunität nach nur einer Impfung durch eine Titerbestimmung zu verhindern oder zumindest zu erschweren. (Zur Erinnerung: nach einer Masernimpfung im zweiten Lebensjahr haben 95% der Geimpften einen ausreichenden Masernschutz und brauchen keine zweite Impfung - Näheres dazu hier). Es bedurfte einer Bund/Länder-Konferenz, bis auch bayerische Gesundheitsämter überhaupt dazu bewegt werden konnten, einen solchen Immunitätsnachweis (der im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist) grundsätzlich zu akzeptieren (s. hier).
Die neueste Idee der Gesundheitsämter war dann das Anzweifeln derjenigen Befunde, die durch die Firma Sension aus einer kapillären Blutentnahme ("Fingerpieks") bestimmt wurden - Hintergrund ist, dass erstens grundsätzlcih auch Eltern diese Blutentnahme selbst durchführen und zur Bestimmung an Sension einsenden können und zweitens Sension für diese Laboruntersuchung nicht "akkreditiert" ist, sich also bestimmten Maßnahmen der Qualitätssicherung nicht unterzieht.
In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg vertrat der rechtliche Berater von ÄFI, RA Jan Matthias Hesse, jetzt erfolgreich Eltern eines Kindes, dessen Antikörpernachweis auf der Sension-Methode beruhte und der daher von den zuständigen Behörden nicht akzeptiert wurde. Die Stadt Bad Dürrheim wurde gerichtlich verpflichtet, diesen Nachweis zu akzeptieren und dem betroffenen Kind "vorläufig" den Besuch der Gemeinschaftseinrichtung zu erlauben.
Das "Erfordernis für die Akkreditierung des Testlabors" ergibt sich, so das VG, "schon nicht aus den gesetzlichen Regelungen. Auch aus der Gesetzesbegründung lässt sich ein solches nicht ableiten." (VG Freiburg 1 K 3082/23)
Auch wenn damit einem Lieblingsargument der Gesundheitsämter für das Schikanieren betroffener Eltern (und Kinderärztinnen/Kinderärzte) juristisch der Stachel gezogen wurde, bleibt folgendes zu beachten:
es handelt sich hier (1.) um eine Einzelfallentscheidung (2.) vor einem Gericht unterster Instanz (3.) als einstweilige Anordnung (noch keine Entscheidung in der Hauptsache).
So sind hier die Umstände des Einzelfalls nicht ohne Weiteres auf alle Sension-Befunde zu verallgemeinern: wichtig schien dem Gericht im ergangenen Beschluss z.B., dass in diesem konkreten Fall ein Arzt die Blutentnahme vornahm und die Probe an Sension einsandte.
Ärztliche Kolleginnen und Kollegen, die mit der Sension-Methode arbeit, ersparen sich und den betroffenen Eltern also u.U. eine Menge Ärger mit den Behörden, wenn sie diesen letzteren Umstand auf den entsprechenden Immunitätsbescheinigungen vermerken.
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