Eine Impfung erfüllt aus juristischer Sicht – wie jede andere eingreifende ärztliche Maßnahme auch – zunächst einmal den Tatbestand einer Körperverletzung. Dies hat ein bis heute gültiges Grundsatzurteil des Reichsgerichtes im Jahre 1894 unzweideutig festgestellt.

Versuche auch in der jüngsten Vergangenheit, diesem Umstand durch Einführung eines neuen Tatbestandes der „eigenmächtigen“ oder „fehlerhaften Heilbehandlung“ abzuhelfen, scheiterten jeweils an der Kritik sowohl aus dem juristischen als auch aus dem ärztlichen Lager.

Diese Körperverletzung ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn ein Rechtfertigungsgrund im juristischen Sinne, bei ärztlichen Eingriffen in der Regel in Form der Einwilligung seitens des Patienten vorliegt.

Diese Einwilligung bedarf, damit sie juristisch gültig erfolgen kann, der vorherigen Aufklärung.

Für Art und Umfang der Aufklärung vor Routineimpfungen gemäß den Empfehlungen der STIKO hat ein Grundsatzurteil des BGH vom 15.02.2000 Maßstäbe gesetzt (VI ZR 48/99):

Die Impfempfehlungen der STIKO werden vom BGH ausdrücklich als „medizinischer Standard“ definiert.

Prinzipiell „bedarf es zum Zwecke der Aufklärung des vertrauensvollen Gespräches zwischen Arzt und Patient. Das schließt jedoch die Verwendung von Merkblättern keineswegs aus... . Sie sind insbesondere bei Routinebehandlungen, also auch bei öffentlich empfohlenen Impfungen, am Platze. ... Es kann genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiterer Information durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird.“

In dem konkreten Falle wird das Fehlen der Unterschrift der Patientenmutter vom Gericht nicht beanstandet – die meisten Juristen empfehlen dennoch, die entsprechenden Merkblätter unterzeichnen zu lassen.

Vor Auffrischungsimpfungen bedarf es keiner erneuten Aufklärung.

Die Einwilligung des beim Arzt erscheinenden Elternteiles zu Routineimpfungen genügt, der Arzt darf auf die Einwilligung des abwesenden Elternteiles „in Grenzen vertrauen..., solange ihm keine entgegenstehenden Umstände bekannt sind.“ (BGHZ 105,45).

Eine Aufklärung „am Tage des Eingriffs“ reicht bei einer Routineimpfung aus juristischer Perspektive aus. Eine Bedenkzeit der Eltern ist nach Ansicht der Richter nicht erforderlich, da „den Eltern der Entscheidungskonflikt aufgrund der von den Gesundheitsbehörden vorgenommenen Impfempfehlung weitgehend abgenommen“ ist(!),. Hier kann der Arzt davon ausgehen, dass die Eltern „mit der Impfung vertraut und über die allseits akzeptierte Notwendigkeit im Bilde“ sind.

Aufgeklärt werden muss über jedes Risiko, das „dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet.“ Die Häufigkeit einer möglichen unerwünschten Arzneiwirkung ist dabei völlig unerheblich, im verhandelten Fall ging es um die Impfpoliomyelitis (VAPP), die mit einem statistischen Risiko von ca. 1 : 5 Millionen eine sehr seltene Komplikation darstellte. „Der Senat hält deshalb daran fest, dass grundsätzlich auch über äußerst seltene Risiken aufzuklären ist“. Eine allzu détailierte Risikobeschreibung ist jedoch auch juristisch nicht gewünscht: es genügt, den Patienten „im Großen und Ganzen über Chancen und Risiken der Behandlung“ aufzuklären.

Im Impfschadensfall und einer daraus sich ergebenden zivilrechtlichen Klage obliegt es dem impfenden Arzt, den Art und Umfang der erfolgten Impfaufklärung nachzuweisen – der Kläger muss hingegen die Ursächlichkeit der Impfung für die Schädigung beweisen.

 

Literatur

BGH. VI ZR 48/99, Urteil vom 15.02.2000; Abruf 13.11.2013